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AGB

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen b.design, nachfolgend Einzelunternehmen genannt, und seinen Kunden. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird (auch ohne ausdrücklichen Widerspruch) ausgeschlossen. Die Geltung von Allgemeinen ­Geschäftsbedingungen des Kunden wird (auch ohne ausdrücklichen Widerspruch) ausgeschlossen.

 

Formvorschriften

Vereinbarungen ­eines Projektes oder Auftrages ist nur in schriftlicher Form gültig. Das Einzelunternehmen wird durch eigene mündliche Erklärungen oder mündliche Erklärungen des Kunden nicht verpflichtet. Abweichungen von diesen AGB sowie sämtlichen weiteren Vereinbar­ungen zwischen dem Einzelunternehmen und seinen Kunden bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

Offerte

Verursacht die Erstellung einer Offerte unüblichen Aufwand,
so schuldet der Kunde bereits für die Offerte eine Vergütung. ­Konzepte, Entwürfe und Präsentationen sind zu vergüten.

An Konzepte, Entwürfen und Präsentationen im Rahmen von ­Offerten oder Wettbewerben hat der Kunde keinerlei Rechte, auch wenn er eine Vergütung schuldet. Kommt gestützt auf eine Offerte kein ­Vertrag zustande, so hat der Kunde Konzepte, Entwürfen und Präsentationen an das ­Einzelunternehmen  unverzüglich zurückzugeben bzw. allfällige Kopien ­unverzüglich zu vernichten. Offerten, die nicht innert 3 Monaten angenommen werden, sind unverbindlich. Vor der Annahme durch den Kunden kann das Einzelunternehmen  die Offerte ohne weiteres widerrufen.

 

Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch vorbehaltlose Annahme der Offerte durch den Kunden zustande.

Vor Eingang der vorbehaltlosen Annahme der Offerte durch den Kunden ist das Einzelunternehmen nicht verpflichtet, mit der Ausführung des Auftrages zu beginnen.

Erteilt der Kunde dem Einzelunternehmen ohne vorgängige Offerte ­einen Auftrag, so gilt der Vertrag bereits mit Zustellung der Auftragsbestätigung als abgeschlossen, wenn der Auftragsbestätigung nicht sofort widersprochen wird.

Ist der Kunde mit dem Inhalt der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung nicht in allen Teilen einverstanden, so ist das Einzelunternehmen  an den Inhalt nicht weiter gebunden.

 

Vertragsgegenstand

Gegenstand von Verträgen zwischen dem Einzelunternehmen und seinen Kunden sind nur Leistungen, zu denen sich das Einzelunternehmen ausdrücklich verpflichtet hat.

Das Einzelunternehmen haftet nicht für ein bestimmtes Ereignis, soweit ein solches nicht ausdrücklich zugesichert wurde.

(Die Definition der geschuldeten Leistungen erfolgt in der schriftlichen Offerte oder Auftragsbestätigung.)

 

Pflichten des Einzelunternehmens

Das Einzelunternehmen ist verpflichtet, die Leistungen ­gemäss den ­Angaben in der Offerte zu erbringen.

Das Einzelunternehmen ist berechtigt, für die Auftragserfüllung Dritte beizuziehen.

Änderungen an den offerierten Leistungen sind nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Mehraufwand ist durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Für Leistungen, zu denen sich das Einzelunternehmen  nicht verpflichtet hat, wird keinerlei Verantwortung übernommen.

Das Einzelunternehmen ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden mit Dritten Verträge abzuschliessen, soweit dies für die Auftragserfüllung erforderlich ist.

 

Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, dem Einzelunternehmen schon vor Vertragsabschluss sämtliche erforderlichen Informationen zu liefern, die für die Auftragserfüllung eine Rolle spielen können; er hat namentlich auch auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf ­rechtliche Vorschriften hinzuweisen, die für die Auftragserfüllung von Bedeutung sein können.

Der Kunde ist verpflichtet, die in der Offerte oder Auftragsbestätigung genannten Dokumente, Unterlagen, Inhalte und Materialien vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zu liefern und die vom Einzelunternehmen angebotenen Leistungen vereinbarungsgemäss und rechtzeitig anzunehmen.

Der Kunde ist verpflichtet, die in der Offerte genannte Vergütung vereinbarungsgemäss und rechtzeitig zu leisten.

Ist der Kunde mit einer Zahlung oder anderen Leistungen oder ­Mitwirkungspflichten in Verzug, so ist das Einzelunternehmen  berechtigt, seine Leistungen ohne weiteres einzustellen.

Der Kunde ist verpflichtet, das Einzelunternehmen von allfälligen ­Verbindlichkeiten, die dieses im Rahmen der Auftragserfüllung ­eingegangen ist, zu befreien.

Der Kunde hat keinerlei Anspruch auf und Rechte an Zwischenergebnissen, die im Hinblick auf die Auftragserfüllung anfallen.

 

Auftragsabwicklung

Für Inhalte und Materialien, die vom Kunden geliefert werden, übernimmt das Einzelunternehmen keinerlei Verantwortung. Der Kunde ist verpflichtet, das Einzelunternehmen schadlos zu halten, sofern es ­dafür von Dritten in Anspruch genommen werden sollte.

Weisungen des Kunden bei der Auftragserfüllung sind nur insoweit

beachtlich, als dadurch die Auftragserfüllung weder erschwert noch verzögert und kein Mehraufwand verursacht wird; für ­Weisungen des Kunden übernimmt das Einzelunternehmen  keinerlei Verantwortung. Der Kunde ist verpflichtet, das Einzelunternehmen schadlos zu halten, ­sofern esdafür von Dritten in Anspruch genommen werden sollte.

Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und vereinbarte Teilleistungen des Einzelunternehmens anzunehmen und sofort zu prüfen. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche Erklärungen des Kunden.

Allfällige Mängel sind in der schriftlichen Abnahme detailliert zu beschreiben.

Der Kunde ist verpflichtet, vereinbarte Zwischenergebnisse (z.B. ein

Gut zum Druck) sofort zu prüfen sowie umgehend schriftlich allfällige Korrekturen anzubringen und die weitere Auftragsabwicklung ausdrücklich zu genehmigen.

Erfüllungsort für Leistungen des Einzelunternehmens unter Vorbehalt ­einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung dessen Sitz.

Wurde ein Termin schriftlich vereinbart und gerät das Einzelunternehmen mit Leistungen in Verzug, so ist der Kunde auf jeden Fall ­verpflichtet, zuerst auf den Verzug schriftlich hinzuweisen und eine angemessene Nachfrist anzusetzen.

Urheberrechte

Sämtliche Urheberrechte an Auftragsergebnissen verbleiben beim

Einzelunternehmen  oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde muss allfällige Urheberbezeichnungen belassen und darf die Auftragsergebnisse nicht bearbeiten.

Das Einzelunternehmen räumt dem Kunden lediglich die zur vertragsgemässen Nutzung des Auftragsergebnisses zwingend erforderlichen Nutzungsrechte ein. (Soweit das Einzelunternehmen dem Kunden Urheber- oder Nutzungsrechte einräumt, sind diese gesondert zu vergüten.)

Der Kunde ist nicht berechtigt, eingeräumte Urheber- oder Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Einzelunternehmens auf Dritte zu übertragen.

 

Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Wird nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis verabredet, so hat der Kunde den effektiven Aufwand (inkl. Auslagen) zu vergüten.

Der effektive Aufwand wird erst nach der Ablieferung des Auftragsergebnisses berechnet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart

wurde. Übersteigt der effektive Aufwand die Schätzung gemäss Offerte um höchstens 20%, so ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Ist der Mehraufwand vom Kunden zu verantworten, so ist er

auf jeden Fall voll zu vergüten. Ein Rücktrittsrecht besteht in diesem Fall nicht. Der Kunde ist verpflichtet, Auslagen auf Wunsch des Einzelunternehmen innert nützlicher Frist vorzuschiessen.

Allfällige Lieferkosten gehen zulasten des Kunden und sind gesondert zu vergüten.

Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung verbleiben sämtliche Rechte (insbesondere Eigentums- und Immaterialgüterrechte) an Auftragsergebnissen bei dem Einzelunternehmen, selbst wenn sie sich bereits im Besitz des Kunden befinden.

Rechnungen sind vom Kunden ohne Abzüge jeweils innert 30 Tagen zu bezahlen.

Das Einzelunternehmen besitzt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung ein Retentionsrecht an Sachen des Kunden, die sich im Besitz des Einzelunternehmens befinden.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Einzelunternehmen  mit der geschuldeten Vergütung zu verrechnen.

 

Gewährleistung

Das Einzelunternehmen  übernimmt keine Gewährleistung für Leistungen Dritter. Allfällige Gewährleistungsansprüche werden dem Kunden abgetreten.

Für Mängel mit Bezug auf eigene Leistungen des Einzelunternehmens, die nicht unverzüglich nach der Abnahme, spätestens aber
1 Monat nach der Ablieferung, schriftlich gemeldet werden, übernimmt das Einzelunternehmen  keine Gewährleistung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Ablieferung.

Bei Mängeln, die im Zeitpunkt der Ablieferung nachweislich bestanden haben und rechtzeitig gemeldet wurden, ist der Kunde ausschliesslich berechtigt, die Nachbesserung zu verlangen.

 

Minderung ist erst nach erfolgloser Nachbesserung zulässig. Die Wandelung ist ausgeschlossen.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängel durch einen Dritten beheben zu lassen oder selbst zu beheben. Bei Missachtung dieser Bestimmung wird jede Gewährleistung abgelehnt.

Haftung

Das Einzelunternehmen übernimmt keinerlei Haftung für Leistungen Dritter. Die Haftung für Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

Die Haftung des Einzelunternehmens ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Folgeschäden (insbesondere Mängelfolgeschäden) wird keine Haftung übernommen. Die Haftung für Datenverluste wird ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Wert des Auftrages gemäss Offerte bzw. Auftragsbestätigung beschränkt.

 

Vertragsrücktritt

Tritt der Kunde vor Abschluss des Auftrages (aus welchen Gründen

auch immer) vom Vertrag zurück, so schuldet er auf jeden Fall die Vergütung des bereits angefallenen Aufwandes und hat keinerlei Anspruch auf irgendwelche Rechte an Auftragsergebnissen.

Gerät der Kunde in Konkurs oder stirbt er, so ist das Einzelunternehmen

berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde schuldet auf jeden Fall die Vergütung des bereits angefallenen Aufwandes auf irgendwelche Rechte am Auftragsergebnis.

Von Verträgen, die auf längere bzw. unbestimmte Zeit ausgeschlossen wurden und wiederholte Leistungen des Einzelunternehmens beinhalten (Dauerschuldverhältnis), können beide Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ordentlich vom Vertrag zurücktreten.

Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen können die Parteien jederzeit fristlos kündigen. Die erbrachten Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

 

Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sowohl im Rahmen von Wettbewerben, von Vertragsverhandlungen als auch bei der Auftragserfüllung.

Das Einzelunternehmen ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Kopien der

Auftragsergebnisse anzufertigen und zu behalten.

Wenn der Kunde dies nicht ausdrücklich ausschliesst, ist das Einzelunternehmen berechtigt, im Rahmen der eigenen Werbung den Kunden als Referenz zu nennen, über den Auftrag zu informieren und das Auftragsergebnis zu zeigen.

 

Schlussbestimmungen

Sollten Teile dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die AGB im Übrigen gleichwohl verbindlich.

Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des

Einzelunternehmens irgendwelche Rechte aus diesem Vertrag zu übertragen. Verträge zwischen dem Einzelunternehmen und seinen Kunden unterstehen Schweizer Recht (unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts).

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz des Einzelunternehmens. Bronschhofen/St.Gallen, September 2024

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